Begriff "Weingut": Ergänzung im Weinrecht

Begriff "Weingut": Ergänzung im Weinrecht
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Das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) skizziert in den BZL-Kompaktinformationen kurz und kompakt im zweiseitigen Format praxisrelevante Projektergebnisse und Informationen für die Landwirtschaft, den Garten- und Weinbau. Zu ganz unterschiedlichen Themenbereichen wird nachhaltig Fachwissen für die landwirtschaftliche Praxis vermittelt.

Unter welchen genauen Voraussetzungen darf die Bezeichnung „Weingut“ für Qualitätswein, Prädikatswein und Landwein verwendet werden? Lesen Sie mehr dazu in dieser Kompaktinfo!
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Unter welchen genauen Voraussetzungen darf die Bezeichnung „Weingut“ für Qualitätswein, Prädikatswein und Landwein verwendet werden? Die aktuelle Rechtsprechung betrifft vor allem kleinere und mittlere Weingüter und Betriebe, die Flächen oder auch Kelteranlage anderer Weingüter pachten. Diese Weine dürfen die Bezeichnungen „Weingut“ oder „Gutsabfüllung“ tragen, solange das Weingut die komplette Kontrolle und Verantwortung für die Weinproduktion hat. Die vorliegende Kompaktinformation liefert Hintergründe und ergänzt die Seiten 59 und 60 der Broschüre „Das Weinrecht“ (30. Auflage).
Auflage Auflage 1
Artikelnummer 0868
Erscheinungsjahr 2025
Bestandteile Nein
Medien-Träger Print
Medien-Typ Kompaktinfo
Produktsicherheit/Warnhinweise Bei Fragen zur Produktsicherheit wenden Sie sich bitte an: landwirtschaft@ble.de
ISBN/EAN Nein
Format DIN A4 (21x29,7cm)
Umfang 2 Seiten
Lernziele Nein
Systemanforderung Nein
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Redakteur/in Julia Baum BLE
Autor/in RA Dr. Matthias Dempfle